Rechtsprechung
RG, 19.12.1939 - 1 D 978/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ein Vergehen wird nicht dadurch zum Verbrechen, daß es im Einzelfalle nach dem § 20 a StGB. zu bestrafen ist.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 74, 65
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 29.05.1953 - 1 StR 1/53
Rechtsmittel
Mit dem Reichsgericht (z.B. RGSt 69, 51; 70, 289; 74, 65, 66) hat der Bundesgerichtshof demgemäss ausgesprochen, die Änderung des Strafrahmens einer Vorschrift (durch Einfügung benannter oder unbenannter "besonders schwerer Fälle" oder durch ähnliche Strafschärfungsgründe neben dem unveränderten ordentlichen Strafrahmen) ändere "die Deliktsnatur" der Vorschrift nicht, solange nicht - durch Einfügen weiterer Merkmale - zugleich ihr Tatbestand verändert werde.Auch deshalb ist es nicht ratsam, den Begriff des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers als zusätzliches, verbrechensbegründendes Tatbestandsmerkmal anzuerkennen (ähnlich RGSt 74, 65, 66).
- BGH, 17.03.1953 - 1 StR 743/52
Rechtsmittel
Verbrechen im Sinne des § 1 StGB, geworden (RGSt 74, 65). - BGH, 07.12.1962 - 4 StR 400/62
Voraussetzungen für eine Strafverschärfung gegenüber gefährlichen …
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluß an das Reichsgericht (RGSt 70, 289; 74, 65) im Urteil vom 29. Mai 1953 (BGHSt 4, 226) ausgesprochen, daß eine Straftat mit Vergehensnatur nicht deshalb zum Verbrechen werde, weil sie unter den Voraussetzungen des § 20 a StGB begangen wurde; vielmehr bleibe sie ein Vergehen.